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 der guten Ideen

Widerruf eines Schenkungsangebots auf den Todesfall durch Testament

In den Nachrichten der beck-aktuell-Redaktion vom 26.04.2018 wird auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 30.01.2018 (Aktenzeichen X ZR 119/15) hingewiesen. Danach kann ein Schenkungsangebot auf den Todesfall durch ein Testament widerrufen werden.

Das Urteil wird in beck-aktueller-Redaktion von Litzenburger mit folgenden Praxishinweis besprochen:
"Diese höchstrichterliche Entscheidung hat Bedeutung für alle Schenkungen auf den Todesfall. Dazu zählen vor allem die in Deutschland so beliebten Kapitallebensversicherungen mit Einräumung von Bezugsrechten zugunsten Dritter. Auch bei diesen liegt dem Valutaverhältnis i.d.R. eine Schenkung auf den Todesfall zugrunde. Mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB hängt die Wirksamkeit – wie im entschiedenen Fall – davon ab, ob die Leistung bewirkt worden ist."

Im Urteilsfall hat die Erblasserin im Jahr 1976 (!) mit einer Bank schriftlich vereinbart, dass nach ihrem Tod das Eigentum an zu diesem Zeitpunkt in einem Depot befindlichen Wertpapieren zunächst auf die Bank übergehen sollte. Der Ehemann der Cousine der Verstorbenen sollte mit deren Tod das Recht erwerben, von der Bank die Übertragung der auf diese übergegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern. Die Bank sollte den Ehemann der Cousine über das Schenkungsangebot der Erblasserin benachrichtigen. Ob die Erblasserin bei Abfassung ihres Testaments dieses Schenkungsangebot absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigte, sei dahin gestellt. Der BGH sah in der Nichterwähnung einen Widerruf. Der Ehemann der Cousine ging also nicht nur leer aus - er musste auch die Kosten des verlorenen durch drei Instanzen geführten Rechtsstreits tragen. 

Das Urteil zeigt, dass nicht notariell beurkundete Schenkungsversprechen auf den Tod keine Rechtssicherheit bieten. Begünstigte sollten versuchen, diese Rechtssicherheit zu Lebzeiten des Erblassers herzustellen. Steuerberater werden oft zu erbschaftsteuerlichen Gestaltungen gefragt. Sie müssen sich hierbei über derartigen zivilrechtlichen Gestaltungen informieren, um sie berücksichtigen zu können.

Dieses hochinteressante Urteil des BGH und die ausgezeichnete Kommentierung von Litzenburger sind auf der Homepage von beck-aktuell-Ratgeber veröffentlicht. Link zur Homepage von beck-aktuell-Ratgeber 

COLLEGA-Wochen-Ticker 19/2018
05.05.2018

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