Berechtigtes Interesse an einer Wohnungskündigung
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 69/2017 vom 10.05.2017 auf sein Urteil vom 10.05.2017 (Aktenzeichen VIII ZR 292/15) hin. Im Urteilsfall reichten die vom Vermieter angeführten Gründe nicht für eine Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Die gesetzliche Bestimmung für eine Kündigung nach § 573 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) lautet:
"Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat."
Im Streitfall hat der BGH zu Gunsten des Mieters entschieden, dass der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der Mietsache hat. Derartige Entscheidungen sind leider sehr fallbezogen.
Der BGH hat die Pressemitteilung 69/2017 vom 10.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
15.05.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html