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 der guten Ideen

Beweislastumkehr bei Hausnotrufvertrag

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 71/2017 vom 11.05.2017 auf sein Urteil vom 11.05.2017 (Aktenzeichen III ZR 92/16) hin. Danach sind die Grundsätze des Arzthaftungsrechts auf den Fall, in dem es sich um eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Hausnotrufvertrages handelte, anzuwenden. 
 
Der offenbar schwer erkrankte ältere Mann hatte den Notruf betätigt, es kamen auch ein medizinisch nicht geschulter, lediglich in Erster Hilfe ausgebildete Mitarbeiter und ein weiterer Kollege. Nachdem sie den Mann auf eine Couch gesetzt hatten, ließen sie ihn alleine zurück, ohne einen Arzt zu rufen. Der Mann erlitt einen Schlaganfall. 
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 71/2017 vom 11.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
15.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html