Kontogebühr für Bauspardarlehenskonto ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 68/2017 vom 09.05.2017 auf sein Urteil vom 09.05.2017(Aktenzeichen- XI ZR 308/15) hin. Danach darf eine Bausparkasse für die Führung des Kontos eines Bauspardarlehens keine Kontoführungsgebühr erheben.
Zitat aus der Pressemitteilung 68/2017 des BGH vom 09.05.2017:
"Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse."
Der BGH hat die Pressemitteilung 68/2017 vom 09.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
15.05.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html