Steuerstundungsmodell: Klarstellung durch den Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 30/2017 vom 10.05.2017 auf sein Urteil vom 17.01.2017 (Aktenzeichen VIII R 7/13) hin, in dem er klar stellt, wann eine die Verlustverrechnung ausschließende Gestaltung vorliegt.
Zitat aus der Pressemitteilung 30/2017 des BFH vom 10.05.2017:
"Der BFH sah dies anders und gab der Revision der Klägerin statt. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genüge es nicht, dass eine rechtliche Gestaltung vorliege, die auf steuerliche Vorteile durch Verlustabzug/-verrechnung ausgelegt sei und ohne die Möglichkeit einer (sofortigen) Verlustverrechnung nicht gewählt worden wäre. Voraussetzung sei stets die Nutzung eines vorgefertigten Konzeptes, was bedeute, dass eine von einem Anbieter abstrakt entwickelte Investitionskonzeption am Markt zur Verfügung stehe, auf die der Anleger „nur“ noch zugreifen müsse. Hieran fehle es, wenn der Anleger - wie im Streitfall - eine von ihm selbst bzw. seinem Berater entwickelte und individuell angepasste Investition tätige."
Der BFH hat die Pressemitteilung 30/2017 vom 10.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
15.05.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html