Umsatzsteuer: Behandlung der Lieferung von Blutplasma
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.05.2017 zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.10.2016 Stellung genommen. Danach ist die Lieferung von Blutplasma nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieses ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist
Das BMF hat das Schreiben vom 09.05.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2017
15.05.2017
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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html