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Abmahnentgelte umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2019 vom 08.05.2019 auf sein Urteil vom 13.02.2019 (Aktenzeichen XI R 1717) hin. Danach sind Abmahnentgelte, die ein Rechteverletzer an einen Rechteinhaber bezahlen muss, umsatzsteuerpflichtig.

Sachverhalt: Tonaufnahmen wurden im Internet rechtswidrig verbreitet. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 €  verzichtete die Rechteinhaberin auf eine gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche. Die Rechteinhaberin ging davon aus, dass es sich bei dem Entgelt um Schadensersatz handle und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Der BFH nahm Umsatzsteuerpflicht an.

Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahlungen künftig um die Umsatzsteuer erhöhen werden.

Der BFH hat die Pressemitteilung 28/2019 vom 08.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2019
13.05.2019

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