Baustelle eines Auftraggebers des Arbeitgebers erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers?
Das Finanzgericht Münster weist in seiner Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf sein Urteil vom 25.03.2019 (Aktenzeichen 1 K 447/16 E) hin. Im Urteilsfall wurde die Baustelle der Arbeitgeberin des Klägers nicht als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen eingeordnet.
Das Urteil befasst sich mit der Frag, ob eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vorlag. Diese Feststellung ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig und sollte in gleichgelagerten Fällen beachtet werden.
Das FG Münster hat die Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Finanzgericht Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2019
13.05.2019
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