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Schwimmkurse von der Umsatzsteuer befreit?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Durchführung von Schwimmkursen für Kinder von der Umsatzsteuer befreit ist. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 26/2019 vom 08.05.2019, in der der BFH auf seinen Beschluss vom 27.03.2019 (Aktenzeichen V R 32/18) verweist.

An diesem Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die Leistungen im Rahmen einer GbR erbracht wurden. Der BFH weist darauf hin, dass es sachlich nicht zu rechtfertigen sein dürfte, weshalb die Gesellschafter, "falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen" (Zitat aus der Pressemitteilung 26/2019 des BFH).

Vorher muss aber die Frage geklärt werden, ob die Erteilung des Schwimmunterrichts überhaupt von der Umsatzsteuer befreit ist.

Der BFH hat die Pressemitteilung 26/2019 vom 08.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!  

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2019
13.05.2019

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