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Therapiehund einer Lehrerin: Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster weist in seiner Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf sein Urteil vom 14.03.2019 (Aktenzeichen 10 K 2852/18 E) hin. Danach können die Aufwendungen für einen Therapierhund teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden.    

In Betracht kommen die Anschaffungs- und Ausbildungskosten sowie die laufenden Aufwendungen wie Futter und Versicherung. Das FG hat die privat veranlassten Kosten für den Hund durch zeitanteilige Aufteilung ermittelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung von einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2018 (Aktenzeichen 5 K 2345/15 –, EFG 2018, 726) abweicht.

Das FG Münster hat die Pressemitteilung vom 02.05.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Finanzgericht Münster 

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2019
13.05.2019

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