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Dienstleistungsfreiheit für Mietwagen-App von Uber?

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 78/2017 vom 18.05.2017 auf seinen Beschluss vom 18.05.2017 (Aktenzeichen  I ZR 3/16 – Mietwagen-App) hin. Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" vorgelegt.  
 
Zitate aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind."
"Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "UBER Black" entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist."
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 78/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 
 
22.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html