Höhere Gewalt als Kündigungsgrund für Reisevertrag
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 76/2017 vom 16.05.2017 auf sein Urteil vom 16. Mai 2017 (Aktenzeichen X ZR 142/15) hin. Aufgrund eines Behördenversehens wurden Reisepässe als abhandengekommen gemeldet mit der Folge, dass den Reisenden am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde.
Das ist ein besonders dumm gelaufener Fall: Die Reisenden hatten rechtzeitig ihre Reisepässe beantragt und ausgehändigt bekommen. Sie haben sich darauf verlassen, dass diese in Ordnung seien. Da bei der Bundesdruckerei eine sogenannte "Empfangsbestätigung" nicht vorlag, hat diese die Reisedokumente - auch von 13 weiteren Personen - als abhanden gekommen gemeldet. Man kann sich die Gefühle der Betroffenen gut vorstellen, als ihnen der Zugang zum Flugzeug mit der Begründung verweigert wurde, ihre funkelniegelnagelneuen Reisepässe seien ungültig.
Der Reiseveranstalter hatte einen Teil des Reisepreises zurückerstattet, die Betroffenen wollten unter Hinweis auf höhere Gewalt auch den Rest zurück bekommen.
Der BGH sah in dem Vorkommnis keine höhere Gewalt im Sinne von § 651j Abs. 1 BGB und hat die Klage abgewiesen.
Die Bestimmung lautet: "Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen."
Der BGH hat die Pressemitteilung 76/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html