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Finale Betriebsstättenverluste nicht mehr anrechenbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 31/17 vom 17.05.2017 auf sein Urteil vom 22.02.2017 (Aktenzeichen I R 2/15) hin. Danach sind sogenannte finale Betriebsstätten-Verluste nicht mehr anrechenbar. 
 
Der BFH bezieht sich darauf, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten hat: "Im Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14 hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sah sich der BFH nun als gebunden an."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 31/17 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 
 
22.05.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html