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Mönch darf Rechtsanwalt sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in seiner Pressemitteilung 56/2019 auf sein Urteil vom 07.05.2019 (Rechtssache C-431/17) hin: "Die griechische Regelung, die es einem Mönch, der in einem anderen Mitgliedstaat Rechtsanwalt ist, aufgrund der Unvereinbarkeit zwischen seiner Eigenschaft als Mönch und dem Rechtsanwaltsberuf verbietet, sich bei der Rechtsanwaltskammer eintragen zu lassen, verstößt gegen das Unionsrecht." 

Der EuGH erteilte in seiner Pressemitteilung 56/2019 den Hinwies, dass die Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist. Die Gerichte der Mitgliedstaaten können in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der EuGH entscheidet jedoch nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des EuGH zu entscheiden. Die Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Der EuGH hat die Pressemitteilung 56/2019 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 20/2019
20.05.2019

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