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Baumängel: Kosten für deren Beseitigung keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 23.05.2018 seinen Beschluss vom 28.03.2018 (Aktenzeichen VI B 106/17) auf seiner Homepage veröffentlicht. Danach sind Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Abzugsfähigkeit der Kosten verneint, die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH hat den Beschluss vom 28.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2018
29.05.2018

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