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Silvester ist bei Fristberechnung nicht einem Feiertag gleichzusetzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 23.05.2018 seinen Beschluss vom 20.3.2018 (Aktenzeichen III B 135/17) auf seiner Homepage veröffentlicht. Danach ist der 31. Dezember nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzusetzen.

Ein mit Datum 28. Dezember 2012 versehener Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2008 erhielt vom Finanzamt den Eingangsstempel des 2. Januar 2013. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2012 --einem Montag-- Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Auch wenn am 31. Dezember in den meisten Behörden nicht gearbeitet werde, sei er bei der Fristberechnung nicht wie eine gesetzlicher Feiertag zu behandeln. 

Der BFH hat den Beschluss vom 20.03.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2018
29.05.2018

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