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Vorfahrtsregelung bei Auffahrt auf die Autobahn

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 24.05.2018 auf seinen Beschluss vom 03.05.2018 (Aktenzeichen 4 RBs 117/18) hin. Danach kann ein auf die Autobahn Auffahrender einem dort Befindlichen die Vorfahrt nicht nehmen, wenn dieser wegen eines Staus schon 3 bis 4 Minuten gestanden ist.

Ein PKW-Fahrer fuhr in eine Lücke zwischen zwei offenbar stehenden LKW, sein Fahrzeug blieb aber teilweise auf dem Beschleunigungsstreifen stehen. Der LKW hinter ihm fuhr auf den PKW auf. Der PKW-Fahrer wendet sich in der Rechtsstreit gegen die gegen ihn verhängte Geldbusse von 110 €.

Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen. Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.05.2018:
"Das Amtsgericht habe daher in der neuen Verhandlung aufzuklären, inwieweit sich der Lkw in einer Fahrbewegung befunden habe, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei. Dabei sei gglfs. auch aufzuklären, ob der Betroffene gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, weil er so dicht vor dem (stehenden) Sattelzug auf den rechten Fahrstreifen aufgefahren sei, dass dessen Fahrer ihn wegen des sog. "toten Winkels" eines LKW-Fahrers nicht unmittelbar habe wahrnehmen können."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 24.05.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2018
29.05.2018

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