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BGH entscheidet: VW muss in der Dieselaffäre Schadensersatz leisten

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 63/2020 vom 25.05.2020 auf sein Urteil vom 25.05.2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19) hin. Die Pressemitteilung hat die Überschrift: "Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend erfolgreich."

Das Urteil ist zu begrüßen. Die Erläuterungen in der Pressemitteilung des BGH zeigen, dass VW "auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden."

Das Urteil hat ein Käufer eines Gebrauchtwagens erstritten. Aus dem Satz in der Pressemitteilung "Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt" lässt sich schließen, dass die Grundsätze des Urteils erst recht beim Erwerb eines Neuwagens gelten. Wie sonst wäre das Wörtchen "auch" zu verstehen.

Das OLG Hamm hat im Fall eines Leasingwagens ähnlich entschieden (vergleiche heutigen COLLEGA-Wochen-Ticker).

Der BGH hat die Pressemitteilung 63/2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2020
25
.05.2020

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