Rabattmodell Mitgliedschaft unterliegt dem Regel-Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 24 vom 22.05.2020 auf sein vom Urteil vom 18.12.2019 (Aktenzeichen XI R 21/18) hin. Um Waren verbilligt beziehen zu können, mussten Mitgliedschaften erworben werden. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen nach dem Urteil dem Regelsteuersatz, obwohl die Rabatte zum mehr als 80% beim Kauf von Lebensmitteln mit dem begünstigten Satz von 7% gewährt wurden.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 24 des BFU vom 22.05.2020:
"Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Klägerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Klägerin eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mitgliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt sei."
Der BFH hat die Pressemitteilung 24 vom 22.05.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweise von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2020
25.05.2020
Das Netzwerk
Die kollegiale Zusammenarbeit und ein intensiver Erfahrungsaustausch ermöglichen es Steuerberatern in einem Netzwerk mit der Weiterentwicklung Schritt zu halten. Interessierte sind eingeladen, sich uns anzuschließen: Sie wollen in unserem Netzwerk mitarbeiten? Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail Danke!