Vergebliche Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 23 vom 22.05.2020 auf sein Urteil vom 06.11.2019 (Aktenzeichen II R 29/16) hin. Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Im Streitfall klagten die Erben vergeblich auf die Rückgabe einer Porzellansammlung, die der Erblasser verschenkt hatte.
Entgegen der Ansichten des Finanzamtes und der Finanzgerichts ließt der BFH den Abzug der Prozesskosten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nachlasses zum Abzug zu. Zu den abzugsfähigen "Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat."
Der BFH hat die Pressemitteilung 23 vom 22.05.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweise von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2020
25.05.2020
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