Verspätungszuschlag: Ausübung des Ermessens
Das Finanzgericht (FG) Münster hat am 15.05.2020 sein Urteil vom 09.04.2020 (Aktenzeichen 5 K 908/20) veröffentlicht. Danach sind "bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO)"
Zitat aus dem Urteil des FG Muster vom 15.05.2020:
"Im Falle der Herabsetzung der festgesetzten Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf wiederholte Prüfung (BFH, Urt. vom 29.03.1979 – V R 69/77, BStBl. II 1979, 641). Die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, eine vollständig neue Ermessensentscheidung (§ 5 AO) zu treffen, denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert, so dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig geworden ist (Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 152 Rdn. 108). Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Betroffenen mitzuteilen und zu begründen (BFH, Urt. vom 08.09.1994 – IV R 20/93, BFH/NV 1995, 520; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 152 Rdn. 108)."
Das FG Münster hat das Urteil vom 09.04.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Münster
COLLEGA-Wochen-Ticker 22/2020
25.05.2020
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