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Befreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz EU-widrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 38/2017 vom 14.06.2017 darauf hin, dass er mit vom Beschluss vom 30.05.2017 (Aktenzeichen II R 62/14) dem EuGH die Frage vorgelegt habe, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe darstellt.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 38/2017 des BFH vom 14.06.2017:
"Der BFH sieht es als klärungsbedürftig an, ob § 6a GrEStG einen unzulässigen selektiven Vorteil dadurch verschafft, dass die Vorschrift nur für Umwandlungen, nicht aber auch für andere Umstrukturierungsmaßnahmen gilt, auf eine Beteiligungshöhe von mindestens 95 % abstellt und eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren verlangt. Nach Auffassung des BFH ist allerdings die Regelung als Korrektur des grunderwerbsteuerrechtlichen Referenzsystems gerechtfertigt."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 38/2017 vom 14.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 
 

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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html