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Keine steuerneutrale Übertragung bei Fortführung der gewerblichen Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 39/2017 vom 14.06.2017 auf sein Urteil vom 25.01.2017 (Aktenzeichen X R 59/14) hin, nach dem die steuerneutrale Übertragung eines Gewerbebetriebs auf den Sohn scheiterte, weil die Übertragende die bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführte.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 39/2017 des BFH vom 14.06.2017:
"Im Streitfall hatte die Klägerin das Grundstück, auf dem sich eine von ihr verpachtete Gaststätte befand, auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und in der Folgezeit die Gaststätte weiter verpachtet. Das Finanzamt (FA) und ihm folgend das Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, sie habe durch die Übertragung des Grundstücks, das die einzige wesentliche Betriebsgrundlage war, einen steuerpflichtigen, wenn auch steuerbegünstigten Gewinn erzielt."
 
Im Streitfall fehlte es an der "Voraussetzung einer Betriebsübergabe, dass der Gewerbetreibende nicht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 39/2017 vom 14.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 
 

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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
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http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html