Private Krankenversicherung muss nicht für Eizellspende bezahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 91/2017 vom 14.06.2017 auf sein Urteil vom 14. 06.2017 (Aktenzeichen IV ZR 141/16) hin. Danach muss die private Krankenversicherung die Kosten für eine in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) durchführte Behandlung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht bezahlen.
Die gewählte Behandlungsmethode ist in Deutschland gesetzlich verboten. Daher bestand nach dem Urteil des BGH kein Versicherungsschutz.
Der BGH hat die Pressemitteilung 91/2017 vom 14.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof
19.06.2017
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