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 der guten Ideen

Wann sind Übersetzer gewerblich tätig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 37/2017 vom 07.06.2017 auf sein Urteil vom 21.02.2017 (Aktenzeichen VIII R 45/13) hin. Danach kann die Tätigkeit von Übersetzern gewerblich sein, wenn sie Übersetzungsleistungen "hinzukaufen".
 
Die Übersetzer waren im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätigt. Soweit sie Übersetzungen nicht selbst ausführen konnten weil sie die in Frage kommenden Fremdsprachen nicht beherrschten, ließen sie diese von Fremdübersetzern erledigen oder nutzten ein sogenanntes Translation Memory System, d.h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.
 
Der BFH kam in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass dies keine freiberuflich Tätigkeit sei.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 37/2017 des BFH vom 07.06.2017:
"Beherrschten die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, könne die Gesellschaft nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz könne grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden könne."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 37/2017 vom 07.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html