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Amtshaftung bei der Brandbekämpfung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 105/2018 auf sein Urteil vom 14.06.2018 (Aktenzeichen III ZR 54/17) hin. Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Absatz 1 BGB besteht grundsätzlich bei jeglichem Grad von Fahrlässigkeit eines Amtsträgers.

Aufgrund des Einsatzes eines offenbar besonders gefährlichen Brandschutzmittels gelangte dieses in das Erdreich und das Grundwasser. Da der Einsatz dieses Mittels offenbar ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war, kam der BGH - wie die Vorinstanzen - zu dem Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer zu Recht die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung des Grundstücks verlangen kann.

Das Urteil des BGH ist sicher bei anderen Fragen einer Amtspflichtverletzung sehr beachtenswert. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 105/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2018
18.06.2018

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