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Nachzahlungszinsen: Aussetzung der Vollziehung?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.06.2018 ein Schreiben veröffentlicht, in dem es zu der Frage Stellung nimmt, ob aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH)  vom 25.04.2018 (Aktenzeichen IX B 21/18) - vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 21/2018 - generell Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.06.2018:
"Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen."

Das BMF hat das Schreiben vom 14.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis:
Küffner Maunz Langer Zugmaier haben auf ihrer Homepage eine detaillierte Schilderung zu dem BMF Schreiben veröffentlicht. Die Empfehlung lautet, gegen jeden Zinsfeststellungsbescheid Einspruch einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.  Link zur Homepage von Küffner Maunz Langer Zugmaier 

Hinweis:
Nach dem BMF-Schreiben vom 14.12.2018 kann die Aussetzung der Vollziehung bereits am 2012 gewährt werden. Siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 51-51/2018 

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2018
18.06.2018

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