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Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 33/2018 vom 13.06.2018 auf seinen Beschluss vom 07.02.2018  (Aktenzeichen XI R 7/16) hin. Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, "ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist".

Zitat aus der Pressemitteilung 33/2018 des BFH:
"Die Bemessungsgrundlage ermittelte der Gebrauchtwagenhändler demgegenüber gemäß § 25a Abs. 3 UStG nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geänderten Verwaltungsauffassung nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2010. Der Gesamtumsatz des Klägers habe in dem vorangegangenen Kalenderjahr 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt.
Dagegen hält der BFH, der dazu neigt, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen, eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dies beruht darauf, dass an der Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, an deren Vorgaben sich das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung zu orientieren hat, Zweifel bestehen."

Es kann wohl angenommen werden, dass die zu erwartende Entscheidung des EuGH auch andere Branchen, die ihren Umsatz nach der Handelsspanne bemessen (sogenannte Margenbesteuerung) betreffen dürfte. 

Der BFH hat die Pressemitteilung 33/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 25/2018
18.06.2018

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