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Kein Schadensersatz für Silikonbrustimplantate

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 94/2017 vom 22.06.2017 auf sein Urteil vom 22. 06.2017 (Aktenzeichen  VII ZR 36/14) hin. Ein jahrelanger Rechtsstreit beschäftigte alle Instanzen der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und den Europäischen Gerichtshof. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderungen (Schmerzensgeld) wurden nunmehr endgültig zurückgewiesen.
 
Das von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, verwendete Silikon war entgegen dem medizinischen Qualitätsstandard für Brustimplantate nicht geeignet, weil minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Die Schadensersatzforderungen richteten sich auch nicht gegen dieses Unternehmen, sondern gegen einen Gutachter, der in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte tätig war. Es ging auch nicht darum, ob diese Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden war, sondern ob der Prüfer danach durch unangemeldete Überprüfungen tätig hätte werden sollen.
 
Die Geschädigte vertraute auf den allseits bekannten und sehr gut beleumundeten Prüfer.
Die Rechtsprechung in dieser Sache kam zu dem Ergebnis, dass der Prüfer wegen nicht vorhandener Verdachtsmomente nicht tätig werden musste.
 
Das Urteil ist sachlich wohl richtig.
 
Dennoch ist es aus Sicht der Klägerin sehr unbefriedigend. Offenbar war die wesentliche Grundlage ihrer Forderung, dass sie auf das Gutachten des sehr bekannten Gutachters vertraut hatte.
 
Aus der Sicht des Gutachters ist es auch sehr unbefriedigend, weil sein Name bis hin zur Berichterstattung über dieses BGH-Urteil namentlich in der Presse genannt wurde. Dem eiligen Leser wird der Eindruck vermittelt, als habe der Gutachter ein minderwertiges oder falsches Gutachten erstellt.
 
Das Problem liegt darin, dass alle derartigen Gutachten immer nur eine Beurteilung einer Sache oder eines Zustands zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens darstellen. Schon am nächsten Tag können andere Voraussetzungen gegeben und ein Gutachten damit nicht mehr zutreffend sein.
 
Besonders trifft das bei Gutachten über die Qualität von Software-Programmen zu. Diese müssen - wenn sie den Anforderungen der Praxis entsprechen sollen - täglich angepasst und verändert werden. Alleine der "Fleiß" des Gesetzgebers führt zu sehr niedrigen Halbwertzeit von Steuerprogrammen.
Daher sind derartige Gutachten immer nur ein Nachweis für die Vergangenheit. Wirkliches Vertrauen in eine hohe Qualität lässt sich aus langer Marktpräsenz und der Zufriedenheit der bisherigen Kunden ableiten. 
 
Der BGH hat die Pressemitteilung 94/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshofs

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html