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Keine Rückstellung für künftige Beiträge zur Handwerkskammer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 41/2017 vom 21.06.2017 auf sein Urteil vom 05.04.2017 (Aktenzeichen  X R 30/15) hin. Danach kann ein Handwerksbetrieb in seinem Jahresabschluss 2009 keine Rückstellung für seine Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 bilden.
 
Der BFH weist in seiner Pressemitteilung drauf hin, dass keine Beiträge durch Verwaltungsakte festgesetzt worden seien. Zudem sei die Beitragspflicht zwingend an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft. Wenn der Kläger den Handwerksbetrieb aufgebe, entfalle diese.
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 41/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.  

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2017
26.06.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html