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Änderung des Vorläufigkeitsvermerks in Einkommensteuerbescheiden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt mit Schreiben vom 18.06.2018 mit, dass der Vorläufigkeitsvermerk in Einkommensteuerbescheiden für 2005, 2009 und teilweise 2010 geändert wird. 

Aus der Einleitung des Schreibens des BMF vom 18.06.2018 ergibt sich, welche Sachverhalte betroffen sind:

"Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO;

  • Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
  • und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2010,
  • hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
  • sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 EStG)"

Das BMF führt weiter aus:
"In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, werden mit sofortiger Wirkung
• die bisherige Nummer 2.a (Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009),
• die bisherige Nummer 2.b (Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010),
• die bisherige Nummer 4. (Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)) sowie
• die bisherige Nummer 5. (Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG))
gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht."

Das BMF hat das Schreiben auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2018
25.06.2018

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