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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.06.2018

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.06.2018 folgende Allgemeinverfügung erlassen: "Am 18. Juni 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG1) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG2 verstoße gegen das Grundgesetz." 

Weiter:
"Entsprechendes gilt für am 18. Juni 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010."

Es sind bereits Steuerbescheide ergangen, in denen diese Allgemeinverfügung berücksichtigt wurde.

Das BMF hat das Schreiben auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2018
25.06.2018

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