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Bausparvertrag Kündigungsklausel unwirksam

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe weist in seiner Pressemitteilung vom 13.06.2018  auf sein Urteil vom 12.06.2018 (Aktenzeichen 17 U 131/17) hin. Danach ist die Kündigungsklausel einer Bausparkasse unwirksam.   

Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen konnte die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde.

Das OLG Karlsruhe hat die Klausel gegenüber Verbrauchern als unwirksam beurteilt, aber die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Das OLG Karlsruhe hat die Pressemitteilung vom 13.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Karlsruhe

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2018
25.06.2018

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