Bausparvertrag Kündigungsklausel unwirksam
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe weist in seiner Pressemitteilung vom 13.06.2018 auf sein Urteil vom 12.06.2018 (Aktenzeichen 17 U 131/17) hin. Danach ist die Kündigungsklausel einer Bausparkasse unwirksam.
Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen konnte die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurde.
Das OLG Karlsruhe hat die Klausel gegenüber Verbrauchern als unwirksam beurteilt, aber die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Das OLG Karlsruhe hat die Pressemitteilung vom 13.06.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Karlsruhe
COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2018
25.06.2018
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch