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Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Münster hat am 15.06.2018 sein Urteil vom 12.04.2018 (Aktenzeichen 3 K 3662/16 Erb) veröffentlicht. Danach sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten erbschaftsteuerlich abzugsfähig.   

Zitat aus den Entscheidungsgründen:
"Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig."

Im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 05.02.2009 (Aktenzeichen 9 K 204/07) hat das FG Münster zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen. 

Das FG Münster hat das Urteil vom 12.04.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2018
25.06.2018

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