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 der guten Ideen

Betrugsschaden als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 42/2017 vom 28.06.2017 auf sein Urteil vom 09.05.2017 (Aktenzeichen IX R 24/16) hin. Geld, das ein Grundstücksmakler zum Erwerb einer Immobilie erhalten und unterschlagen hat, kann der Geschädigte als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung geltend machen.
 
Zunächst ging es darum, ob überhaupt Werbungskosten gegeben sind. Finanzamt und Finanzgericht hatten abgelehnt, weil die Zahlung ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei.
Außerdem war die Frage zu klären, ob sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen oder ob eine Art AfA zu berücksichtigen ist.
 
Das Ergebnis zu diesen Fragen ergibt sich aus dem folgenden Zitat aus der Pressemitteilung 42/2017 des BFH:
"Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und dem Kläger im Grundsatz Recht gegeben. Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran bestanden keine Zweifel, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.
Der BFH hat die Sache gleichwohl an das FG zurückverwiesen. Das FG muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von X nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 42/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof  
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 

03.07.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html