Rücktritt vom Kaufvertrag auch bei Verkauf an Kfz-Händler
Das Oberlandesgericht Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 23.06.2017 auf sein Urteil vom 16.05.2017 (Aktenzeichen 28 U 101/16) hin. Danach kann einem Kraftfahrzeughändler auch dann ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zustehen, wenn er das Fahrzeug in seiner Werkstatt überprüfen konnte.
Im Urteilsfall ergab sich aus dem vom Verkäufer unterschriebenen Kaufvertrag, dass das Fahrzeug "unfallfrei und nachlackierungsfrei" sei. Da das nicht zutraf - wie sich aus einen Sachverständigengutachten ergab - konnte der Händler vom Vertrag zurücktreten.
Das Urteil ist wohl nicht zu beanstanden.
Bei Gebrauchtwagen können sich aber Tücken ergeben. Wenn man beispielsweise ein Fahrzeug verkauft, das man selbst gebraucht erworben hat, besteht durchaus die Gefahr, dass der Vorbesitzer einen derartigen Schaden nicht angezeigt hat. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, derartige Erklärungen "unfallfrei und nachlackierungsfrei" nicht ohne sorgfältige Überprüfung zu unterschreiben. Im Zweifel kann es besser sein, eine Verminderung des Kaufpreises zu akzeptieren, als sich dem Risiko einer im Ergebnis deutlich ungünstigeren Rückabwicklung auszusetzen.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 23.06.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Hamm
03.07.2017
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