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Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag steht Kindern bei Pflege der Eltern zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 43/2017 vom 05.07.2017 auf seine Urteil vom 10.05.2017 (Aktenzeichen II R 37/15) hin. Entgegen der Verwaltungsauffassung steht danach einem Kind, das seine pflegebedürftigen Eltern zu Lebzeiten gepflegt hat, der sogenannte Pflegefreibetrag von 20.000 € zu.
 
Zitat aus der Pressemitteilung 43/2017 des BFH:
"Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war."
 
Der BFH hat die Pressemitteilung 43/2017 vom 05.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof   
  

10.07.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html