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Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften

Die Steuerberaterkammer München weist in ihren Pressemitteilungen und Fachnachrichten vom 03.06.2019 darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen haben.

Zitat aus den Pressemitteilung und Fachnachrichten der Steuerberaterkammer München vom 03.06.2019:
"Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesverwaltungsamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Geldwäschegesetz die Ansicht vertreten, dass bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt ist, so dass eine ergänzende Mitteilungspflicht besteht. Dies wird damit begründet, dass im Handelsregister nur eingetragen werde, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem Handelsregistereintrag."

Die Steuerberaterkammer München hat die Pressemitteilung vom 03.06.2019 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage Steuerberaterkammer München  

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2019
08.07.2019

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