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Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 89/2019 vom 03.07.2019 auf sein Urteil vom 03.07.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 194/16) hin. Danach kann ein Verbraucher vom Online-Kaufvertrag für eine Matratze zurücktreten.

Zitate aus der Pressemitteilung 89/2019 vom 03.07.2019 des BGH:
"Im Hinblick hierauf greift die Ausnahmeregelung nur dann ein, wenn nach der Entfernung der Versiegelung der Verpackung die darin enthaltene Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil der Unternehmer Maßnahmen, die sie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene wieder verkehrsfähig machten, nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ergreifen könnte.
Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt eine Matratze, deren Schutzfolie der Verbraucher entfernt hat, nicht unter den Ausnahmetatbestand. Eine Matratze kann im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, das ebenfalls mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt kommen kann. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmer bezüglich beider Waren in der Lage sind, diese nach Rücksendung mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen."

Der BGH hat die Pressemitteilung 89/2019 vom 03.07.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof  

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2019
08.07.2019

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