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 der guten Ideen

Spenden an kommunale Wählervereinigungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 45/2017 vom 12.07.2017 auf sein  Urteil vom 20.03.2017  (Aktenzeichen X R 55/14) hin. Danach sind Zuwendungen an Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, keine Parteispenden.

Der BFH kommt in dem Urteil zum Ergebnis, dass Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen, keine Parteien i.S. des PartG sind. Damit sei Spendenabzug nach § 10b EStG ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG könne aber in Anspruch genommen werden.

Der BFH hat die Pressemitteilung 45/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
  

17.07.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

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