Anzahlungen bei Pauschalreisen
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 123/2017 vom 25.07.2017 auf sein Urteil vom 25. 07.2017 (Aktenzeichen X ZR 71/16) hin. Der Rechtsstreit befasste sich mit der Frage, ob ein Reiseveranstalter bei bestimmten Pauschalreisen Reisebedingungen verwenden darf, die eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsehen.
Der Streit war nun zum zweiten Mal beim BGH und wurde abermals an das OLG zurückverwiesen.
Geklärt wurde allerdings, dass der Reiseveranstalter die an den Reisevermittler zu bezahlende Provision bei der Berechnung der Anzahlung berücksichtigen darf.
Geklärt ist auch, dass der Veranstalter für die ihm vorzufinanzierenden Flugkosten und touristischen Vorleistungen Anzahlungen in der ihm tatsächlich entstehenden Höhe verlangen darf. Da nicht klar war, ob letztere bei allen Reisen gleich hoch sind, wurde der Streit nochmals zurückverwiesen.
Das Ergebnis ist, das die einheitlich für alle Reisen beanspruchte Anzahlung differenziert werden muss, wenn die touristischen Vorleistungen in unterschiedlicher Höhe anfallen. Dass eine Anzahlung grundsätzlich verlangt werden darf, ist vom BGH erneut bestätigt worden.
Der BGH hat die Pressemitteilung 123/2017 vom 25.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
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