Ausbildung von Blindenhunden nicht erzieherisch oder unterrichtend sondern gewerblich
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 47/2017 vom 19.07.2017 auf sein Urteil vom 09.05.2017 (Aktenzeichen VIII R 11/15) hin. Danach ist die Ausbildung von Blindenführhunden eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit.
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass steuerrechtlich der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren zu unterscheiden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer „Hundeschule“ erfolge. Außerdem handle es sich bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit. Daher sei der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen.
26.07.2017
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