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Bankgebühren: Nur für eine verwendete TAN muss bezahlt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 121/2017 vom 25.07.2017 auf sein Urteil vom 25.07.2017 (Aktenzeichen XI ZR 260/15) hin. Danach darf eine mit SMS zugesandte Transaktionsnummer (sogenannte  TAN) nur bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient.

Die Bank wollte für jede per SMS zur Verfügung gestellte TAN eine Gebühr 0,10 €.

Der BGH schränkte aber ein, dass die Gebühr in bestimmten Fällen nicht erhoben werden darf. 
Nach der Pressemitteilung beanspruche die beklagte Bank für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersende, von dem Bankkunden aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet werde. Ferner falle nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN wegen einer technischen Fehlfunktion dem Bankkunden gar nicht zugehe.

Es ist zu beachten, dass  nur Verbraucher sich auf dieses Urteil berufen können.  

Der BGH hat die Pressemitteilung 121/2017 vom 25.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

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Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html