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Cum-Cum-Geschäfte BMF-Schreiben umstritten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.07.2017 erneut zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum Transaktionen Stellung genommen. 
 
Das Schreiben vom 17.07.2017 erging ausdrücklich unter Bezugnahme auf das in gleicher Sache ergangene Schreiben vom 11.11.2016 und stellt offenbar eine Verdeutlichung dar.
 
Wilhelm Haarmann nimmt in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 26.07.2017 unter dem Titel "Steuermissbrauch? Zweifelhaft!" zu dem BMF-Schreiben vom  17.07.2017 Stellung.
 
Haarmann erläutert, dass Cum/Cum-Strukturen nichts mit Cum/Ex-Strukturen zu tun  haben.
Letzere dienten einer mehrfachen Erstattung der Kapitalertragsteuer.  Bei Cum/ Cum Geschäften  hätten sich dagegen Ausländer, denen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer verwehrt wird, durch Wertpapier-Pensionsgeschäfte oder Verkauf und Rückkauf mit abzugs- oder anrechnungsberechtigten Inländern in den Besitz der Anrechnungssteuern gebracht. Haarmann sieht hierin offenbar keinen Missbrauch und verweist darauf, dass dies der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Fällen ebenso beurteilt habe.
 
Wenn ein angesehener Steuerrechtler wie Wilhelm Haarmann die Handhabung der Finanzverwaltung Zitat "verfassungsrechtlich äußerst zweifelhaft" beurteilt, ist wohl davon auszugehen, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Das sollte man in offenen  Fällen beachten. 
 
Das BMF hat des Schreiben vom 17.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium.
 
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
 

26.07.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html