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Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 49/2017 vom 26.07.2017 auf seinen Beschluss vom 16.03.2017  (Aktenzeichen V R 38/16) hin. Danach hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.

Durch das Vorabentscheidungsersuchen des BFH solle geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sei. 

Der BFH hat die Pressemitteilung 49/2017 vom 26.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
 

26.07.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 
Kopiervorlagen Verfahrensdokumentation GoBD
COLLEGA-HSC revisionssicheres elektronisches Kassenbuch

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html