Kindergeld für EU-Bürger
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 48/2017 vom 26.07.2017 aus sein Urteil vom 15.03.2017 (Aktenzeichen III R 32/15) hin. Danach ergibt sich aus der Unionsbürgerschaft ein Freizügigkeitsrecht, woraus sich ein Kindergeldanspruch ergeben kann.
Eine förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Ausländerbehörden.
Der BFH hat die Pressemitteilung 46/2017 vom 26.07.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 31/2017
01.08.2017
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