Schlüsseldienst Rückzahlungsanspruch
Das Portal "Kostenlose Urteile" weist in seinem News-Letter vom 01.08.2016 auf ein Urteil vom 11.11.2015 des Amtsgerichts Essen-Steele (Aktenzeichen 17 C 61/15) hin. Danach steht einem Wohnungsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns des Schlüsseldienstes zu.
Das Urteil kann gegebenenfalls helfen, wenn ein Schlüsseldienst die Notlage eines Menschen, der sich versehentlich ausgesperrt hat, ausgenutzt hat. Das kommt je leider noch viel zu oft vor.
Hinweise:
1. Zweitschlüssel bei vertrauenswürdiger Person hinterlegen. Selbst die Kosten für eine Taxifahrt zur Abholung des hinterlegten Schlüssels sind gering im Verhältnis zu den Kosten des Schlüsseldienstes.
2. Reserve-Schließzylinder besorgen. Wenn man unsicher ist, ob der Schlüssel gestohlen wurde oder wenn man (weil die Hinterlegung eines Schlüssels nicht erfolgreich ist), den Schließzylinder von dem Schlüsseldienst aufbohren lassen muss: Das Vorhalten eines Reserve-Schließzylinders mit der notwendigen Anzahl Schlüssel ist deutlich günstiger als wenn man von dem Schlüsseldienst einen neuen Schließzylinder kaufen muss. Die Schlüsseldienste verlangen für Schließzylinder bis zum Zehnfachen des Normalpreises. Hinzu kommt, dass man nicht sicher sein kann, ob dieser Schließzylinder nicht schon einmal verwendet wurde.
Durch Vorsorge kann man hier sehr viel Geld und Ärger sparen und zusätzliche Sicherheit schaffen.
Das Portal "Kostenlose Urteile" hat die Meldung auf seiner Homepage veröffentlicht. Link kostenlose Urteile
08.08.2016