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Urlaubsabgeltung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 81/2016 vom 20.07.2016  auf sein Urteil in der Rechtssache C-341/15 "Hans Maschek / Magistratsdirektion der Stadt Wien – Personalstelle Wiener Stadtwerke" hin. Tenor: "Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte."

Zitat aus der Pressemitteilung 81/2016 des EuGH:
"Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielt. Daher hat der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf, dass er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte."

In dem Entscheidungsfall musste durch das vorlegenden Gericht noch geprüft werden, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, während dieser Zeit krank war. 

Der EuGH hat die Pressemitteilung 81/2016 vom 20.07.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH 

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2016

08.08.2016

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