Wahre Tatsachen: Veröffentlichung muss hingenommen werden
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in seiner Pressemitteilung 50/2016 vom 04.08.2016 auf seinen Beschluss vom 29.06.2016 (Aktenzeichen 1 BvR 3487/14) hin. Danach muss es hingenommen werden, dass eine Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit in einem Internet-Portal veröffentlicht wird.
Zitat aus der Pressemitteilung 30/2016 des BVerfG:
"Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre grundsätzlich hingenommen werden müsse. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht."
Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressemitteilung 50/2016 vom 04.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesverfassungsgericht
08.08.2016