Zeitungsverlag muss bei Steuerfahndung Namen von Anzeigekunden bekannt geben
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 53/2016 vom 03.08.2016 auf sein Urteil vom 12.05.2016 (Aktenzeichen II R 17/14) hin. Danach muss ein Zeitungsverlag die Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik "Kontakte", in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden, herausgeben.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 53/2016 vom 03.08.2016 des BFH:
"In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--)."
Der BFH hat die Pressemitteilung 53/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
08.08.2016