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Zeitungsverlag muss bei Steuerfahndung Namen von Anzeigekunden bekannt geben

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 53/2016 vom 03.08.2016 auf sein Urteil vom 12.05.2016 (Aktenzeichen II R 17/14) hin. Danach muss ein Zeitungsverlag die Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik "Kontakte", in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden, herausgeben.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 53/2016 vom 03.08.2016 des BFH:
"In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--)."

Der BFH hat die Pressemitteilung 53/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 32/2016

08.08.2016

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